Die ständige nationale Kulturpaktkommission hat mehr als 1500 Beschwerden erhalten. Beschwerden wurden gegen Behörden aller Ebenen erhoben. Allerdings hat es sich gezeigt, dass die auf lokaler (kommunaler) Ebene getroffenen Entscheidungen am häufigsten Anlass zu Beschwerden geben.
Behörden:
Sie können also keine Beschwerde gegen ein Parlament, eine Person oder eine privatrechtliche Organisation (Privatunternehmen, Religionsgemeinschaft usw.) einlegen.
Konkret heißt das beispielsweise: Falls eine Gemeinde sich weigert, Ihnen einen Gemeindesaal zu vermieten, und Sie das aber für Ihr gutes Recht halten, können Sie sich beschweren. Handelt es sich jedoch um den Saal eines Privatunternehmens, ist das nicht möglich.
Mit Ausnahme des Bildungswesens bezieht sich der Kulturpakt auf alle Themen und Einrichtungen, die mit Kultur zusammenhängen und unter der Verwaltung öffentlicher Behörden stehen (von der föderalen bis zur gemeindlichen Ebene):
Sie haben 60 Tage Zeit, um sich zu beschweren, und zwar ab dem Tag, an dem die Entscheidung, gegen die Sie Einspruch erheben, öffentlich geworden ist. Nach diesen 60 Tagen ist die Beschwerde nicht mehr zulässig.
Die erste Aufgabe der Kommission ist, sich für eine Schlichtung einzusetzen. Die Inspektoren analysieren die Beschwerde und treffen sich mit den Gegnern, um eine Lösung für das Problem zu finden.
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