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Einige Fakten

Die ständige nationale Kulturpaktkommission hat mehr als 1500 Beschwerden erhalten. Beschwerden wurden gegen Behörden aller Ebenen erhoben. Allerdings hat es sich gezeigt, dass die auf lokaler (kommunaler) Ebene getroffenen Entscheidungen am häufigsten Anlass zu Beschwerden geben.

Bearbeitung von Beschwerden

  • Privatpersonen (Nutzer städtischer Bibliotheken usw.)
  • Nutzerzusammenschlüsse
  • Ideologische, weltanschauliche und politische Gruppierungen (politische Fraktion eines Gemeinderats usw.)
  • Kultur- oder Sportorganisationen (VoG, Fußballklub usw.)
  • Öffentliche Einrichtungen

Behörden:

  • Föderale Behörden (ausgenommen gesetzgebende Instanzen)
  • Gemeinschaften (Französische, Flämische und Deutschsprachige Gemeinschaft)
  • Regierungen und ihre Minister
  • Provinzen
  • Gemeinden
  • Interprovinziale und interkommunale Vereinigungen
  • Kulturkommissionen der Region Brüssel-Hauptstadt
  • Einrichtungen öffentlichen Interesses (RTBF, VRT usw.), kommunale Kultur-VoG (Kulturzentren, Gemeindebibliotheken) usw.

Sie können also keine Beschwerde gegen ein Parlament, eine Person oder eine privatrechtliche Organisation (Privatunternehmen, Religionsgemeinschaft usw.) einlegen.

Konkret heißt das beispielsweise: Falls  eine Gemeinde sich weigert, Ihnen einen Gemeindesaal zu vermieten, und Sie das aber für Ihr gutes Recht halten, können Sie sich beschweren. Handelt es sich jedoch um den Saal eines Privatunternehmens, ist das nicht möglich.

Mit Ausnahme des Bildungswesens bezieht sich der Kulturpakt auf alle Themen und Einrichtungen, die mit Kultur zusammenhängen und unter der Verwaltung öffentlicher Behörden stehen (von der föderalen bis zur gemeindlichen Ebene):

  • Jugendpolitik
  • Sport, Körperkultur, das Leben im Freien
  • Kulturpolitik: Kunst, Theater, Kino, Bibliotheken, Museen
  • Radio und Fernsehen
  • Tourismus
  • Freizeit
  • Weiterbildung
  • Ausbildung von Forschern
  • Kulturerbe
  • Schutz und Veranschaulichung der Sprache
  • Wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen
  • Kulturelle Animation

Sie haben 60 Tage Zeit, um sich zu beschweren, und zwar ab dem Tag, an dem die Entscheidung, gegen die Sie Einspruch erheben, öffentlich geworden ist. Nach diesen 60 Tagen ist die Beschwerde nicht mehr zulässig.

  • Schreiben Sie einen Antrag, der kurz die von Ihnen beanstandeten Sachverhalte beschreibt.
  • Geben Sie Ihre Adressangaben an.
  • Unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie ihn mit der Post, und zwar unbedingt per Einschreiben.

    Postanschrift:
    Ständige nationale Kulturpaktkommission
    rue Ducale 4
    1000 Brüssel
     
  • Bitte, senden Sie auch eine Kopie Ihrer Beschwerdeschrift an cultuurpact@premier.fed.be 
schema plainte DE
  1. Sie legen Beschwerde ein.
     
  2. Das Sekretariat informiert die betroffenen Parteien und die Aufsichtsbehörde über die eingelegte Beschwerde.
     
  3. Die Kommission registriert die Beschwerde und eröffnet ein Untersuchungsverfahren.
    • Mit der Untersuchung vor Ort betraut sie Beamten der Kommission – die Inspektoren – oder entsendet bestimmte Mitglieder der Kommission. Sie nehmen Verbindung zu den betreffenden Parteien auf und sind berechtigt, alle Informationen zu sammeln und sich alle Dokumente vorlegen zu lassen, die nach ihrer Ansicht zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind. Sie können ebenfalls beschließen, Zeugen zu hören.
    • Die erste Aufgabe der Kommission ist, sich für eine Schlichtung einzusetzen. Die Inspektoren analysieren die Beschwerde und treffen sich mit den Gegnern, um eine Lösung für das Problem zu finden.

       

  4. Die Inspektoren legen Ihre Beschwerde den Mitgliedern der Kulturpaktkommission vor.
     
  5. Die Kommission gibt eine Stellungnahme ab.
  • Wenn der Schlichtungsversuch erfolglos war, gibt die Kommission eine Stellungnahme darüber ab, ob die Beschwerde begründet und zulässig ist. Diese Stellungnahme ist mit Gründen untermauert und nennt die Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde. Die Kommission kann eine Empfehlung hinzufügen. Diese richtet sich an die betroffene Behörde und an die Aufsichtsbehörden. Sie hat zum Ziel, die Einhaltung Stellungnahme durchzusetzen.
  • Wir weisen darauf hin, dass die Stellungnahme in einer öffentlichen Sitzung abgegeben wird, an der alle interessierten Parteien teilnehmen können.

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